Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 07. Dezember 1951 in Peine gegründete Verein führt den Namen Ski-Club Peine von 1951 e.V. –SCP-. Der Verein hat seinen Sitz in Peine und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht VR 366 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Peine und im Landessportbund Niedersachsen. Er kann die Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, erwerben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 2 Zweck und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der SCP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der SCP ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Betätigung des Vereins
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
a) Abhaltung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen insbesondere zur Pflege des Skisports, der sonstigen sportlichen Übungen und Wanderungen, Teilnahme an Wettbewerben usw.
b) Ausbildung von Mitgliedern zur sachgemäßen Leitung der sportlichen Übungen.
c) Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen zur Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit. Diese Veranstaltungen sind im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung.
§ 4 Dauer des Vereins
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Seine Auflösung ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. – 31.12.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; er kann diese Aufgabe auf eines der Vorstandsmitglieder übertragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die noch nicht Mitglied im Verein ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 9 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen teilzunehmen und seine Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
Dem Verein sind Änderung der Anschrift und der Kontoverbindung zeitnah mitzuteilen. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge und Umlagen werden mittels SEPA-Lastschrifteinzug (SEPA-Lastschriftsmandat) erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 10 Vereinsbeiträge
Der Verein erhebt Mitglieds-, Abteilungsbeiträge sowie Umlagen, deren Höhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich sein können. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Höhe und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Beitragsänderungen können auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres beschlossen werden.
§ 11 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
- der/die stellvertr. Vorsitzende/r
- der/die Schriftwart/in
- der/die Sportwart/in
- der/die Jugendwart/in
Der/die Kassenwart/in ist zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der/die erste Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
- der/die stellvertr. Vorsitzende/r
- der/die Sportwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste/n Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Dem erweiterten Vorstand gehören außer den vorgenannten an:
- der/die Pressewart/in
- der/die jeweiligen Abteilungsleiter/innen von Abteilungen (z.B. Badminton), die von der jeweiligen Abteilung gewählt werden
- der/die Mitgliedswart/in
- der/die Tourenwart/in
- bis zu 3 Beisitzern/innen, denen besondere Aufgaben vom Vorstand zugewiesen werden können
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der/die 1. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in sowie der/die Jugendwart/in und der/die Tourenwart/in werden in den geraden Jahren gewählt, ebenso bis zu 2 Beisitzer/innen.
Der/die stellvertr. Vorsitzende/r, der/die Schriftwart/in, der/die Sportwart/in, der/die Pressewart/in, der(die Mitgliedswart/in und 1 Beisitzer/in werden in den ungeraden Jahren gewählt.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden zur Vorstandssitzung einberufen und von diesem geleitet.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht einem anderen Vereinsorgan dieser Satzung übertragen wurde.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand. Zwischen dem Tag des Versendens der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
- Genehmigung des Haushaltsplans
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Entscheidung über Darlehensaufnahmen über € 3.000,00
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
Die Zuständigkeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach dem Grund der Einberufung.
§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur über Sachverhalte erfolgen, die bei der Einladung (Tagesordnung) genannt wurden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Geheime Abstimmungen, auch Wahlen, erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; der/die Jugendwart/in muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 17 Haftungsausschluss
Ehrenamtlich Tätige für den Verein haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 18 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils 2 Jahren, von denen jedes Jahr jeweils einer zu wählen ist. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes einschließlich des erweiterten Vorstandes sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Jahresrechnung und Bücher sowie der Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 19 Protokollierung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem von diesem/dieser jeweils zu benennenden Schriftwart/in zu unterzeichnen.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb eines Monats eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Peine mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden ist.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung in der Fassung vom 23.03.2003 ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13. März 2011 beschlossen und geändert worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherigen Regelungen der Satzung in der Fassung vom 23. März 2003 treten gleichzeitig außer Kraft.